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IT-Recht: Ein Geschäftsführer wegen Untätigkeit schwer verurteilt
10 März 2026

Nach ständiger Rechtsprechung (Handelsabteilung des Kassationsgerichtshof Frankreichs, 20. Mai 2003, Nr. 99-17.092) kann ein Geschäftsführer gegenüber Dritten nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er ein von seinen Aufgaben getrenntes Verschulden begangen hat, das ihm persönlich zuzurechnen ist. Dieses Verschulden setzt ein vorsätzliches Verhalten von besonderer Schwere voraus, das mit der normalen Ausübung seiner Leitungsaufgaben unvereinbar ist. Diese Haftung wird dann auf der Grundlage des berühmten Artikels 1240 (ehemals Artikel 1382) des französischen Zivilgesetzbuches geltend gemacht. Diese Regel wird in der Praxis allzu oft ignoriert, was sich für die Geschäftsführer als verhängnisvoll erweisen kann, wenn die IT-Verwaltung zu wünschen übrig lässt: Nichteinhaltung digitaler Vorschriften, Nutzung von Raubkopien oder illegaler Software…

Gerade zu diesem letztgenannten Fall erging am 12. Januar 2026 ein Urteil des Gerichts erster Instanz von Rennes (Nr. 21/07155).

Im vorliegenden Fall nutzte ein auf die Herstellung von Werkzeugen und allgemeiner Mechanik spezialisiertes Unternehmen eine Software ohne Genehmigung ihres Herausgebers, der diesen Verstoß mithilfe eines Erkennungsmechanismus festgestellt hatte. Bereits im Jahr 2015 war der Präsident der beklagten Gesellschaft darüber informiert worden und hatte nichts unternommen. Im Jahr 2021 leitete der Herausgeber schließlich eine Beschlagnahme wegen Urheberrechtsverletzung ein, die das Vorhandensein „gecrackter” Versionen der Software auf den meisten Computern des Unternehmens bestätigte.

In der anschließenden Hauptsache hatte das Gericht unter anderem zu entscheiden, ob der Geschäftsführer persönlich hafte. Die Richter bejahten dies und stellten fest, dass er die Nutzung der gefälschten Software trotz der mehrere Jahre zuvor erhaltenen Warnung fortgesetzt hatte. Sie qualifizierten sein Verhalten als „vorsätzliche Pflichtverletzung von besonderer Schwere, die mit der normalen Ausübung der Geschäftsführungsfunktionen unvereinbar ist“, da er sein Unternehmen finanziellen Sanktionen aussetzte, die dessen Fortbestand gefährden konnten. Folglich wurden die Gesellschaft und ihr Präsident gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.070.000 Euro als Ersatz für den wirtschaftlichen und immateriellen Schaden aus den Urheberrechtsverletzungen verurteilt.

Diese Entscheidung ist eine Lehre für alle Unternehmensleiter in einer Zeit, in der die IT nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt verwaltet wird: Eine Nichteinhaltung, die hier vertraglicher Art ist, aber auch regulatorischer Natur sein könnte (Nichteinhaltung der DSGVO oder der KI-Verordnung), kann die persönliche Haftung des Geschäftsführungsteams erheblich begründen; dieses muss jede diesbezügliche Warnung ernst nehmen. Wie das französische Sprichwort sagt: „Wer kann und nicht verhindert, der sündigt“ (Loysel, 1607).

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