Analysen
COVID-19: Auswirkungen auf das Arbeits- und Sozialrecht
31 März 2020

Letzte Aktualisierung: 30. März 2020

Im Anschluss an die Verabschiedung des Notstandsgesetzes vom 23. März 2020 zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (Gesetz Nr. 220-290) wurden am 25. März 2020 25 Verordnungen sowie ein Dekret zur Kurzarbeit (activité partielle) erlassen und im Amtsblatt vom 26. März 2020 veröffentlicht.

Eine weitere Verordnung (Nr. 2020-346) wurde am 27. März 2020 erlassen und im Amtsblatt vom 28. März 2020 veröffentlicht.

Diese Verordnungen bzw. das Dekret haben in vielen Bereichen erhebliche Auswirkungen, insbesondere im Arbeits- und Sozialrecht.

Kurzarbeit (Dekret Nr. 2020-325 über die Kurzarbeit und Verordnung Nr. 2020-346)

Dekret Nr. 2020-325 vom 25. März 2020

Wichtig: Im Gegensatz dazu, was ursprünglich zu erwarten war, ist die Anwendung dieser Änderungen, die in einer absoluten Ausnahmesituation eingeführt wurden, zeitlich nicht begrenzt, sondern die Bestimmungen zur Kurzarbeit wurden dauerhaft geändert.

Außerdem gelten diese Bestimmungen für alle Arbeitgeber, und nicht nur für Arbeitgeber, die aktuell von Betriebsschließungen betroffen sind.

Diese Bestimmungen gelten für Anträge auf Entschädigung für die Versetzung von Arbeitnehmern in Kurzarbeit seit dem 1. März 2020, die seit dem 26. März 2020 gestellt oder erneuert wurden bzw. werden.

Artikel R. 5122-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches wurde geändert. So kann im Fall von außerordentlichen Katastrophen oder Unwettern oder aber auch im Falle außergewöhnlicher Umstände (3° und 5° des Artikels R. 5122-1) und nachdem der Antrag auf Kurzarbeit gestellt wurde, die Stellungnahme des Sozial- und Wirtschaftsausschusses (Comité social et économique, CSE) eingeholt werden. Diese muss spätestens 2 Monate nach dem Antrag erfolgen.

Angesichts des neuen Wortlauts dieses Artikels scheint es außerdem so zu sein, dass, sobald das Unternehmen über einen Sozial- und Wirtschaftsausschuss verfügt, dieser auch hinzugezogen werden muss und seine Stellungnahme dem Genehmigungsantrag beizufügen ist.

Darüber hinaus wird die Ausnahmeregelung erweitert, die es erlaubt, den Antrag auf Kurzarbeit innerhalb von 30 Tagen nach der Versetzung der Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu stellen. Früher war sie nur auf Fälle von außerordentlichen Katastrophen oder Unwettern anwendbar, jetzt betrifft sie auch Fälle von außergewöhnlichen Umständen (und damit die aktuelle Covid-19-Epidemie).

 

Uwe Augustin Partner

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