Letzte Aktualisierung am 3. April 2020
(1) Solidaritätsfonds für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie und den Maßnahmen zu ihrer Eindämmung besonders betroffen sind
Ist mein Unternehmen anspruchsberechtigt?
Dieser Fonds kommt natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die in Frankreich steuerlich ansässig sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unter den folgenden Bedingungen zugute:
1° Sie haben ihre Tätigkeit vor dem 1. Februar 2020 aufgenommen;
2° Sie haben bis zum 1. März 2020 keine Erklärung über eine Zahlungseinstellung abgegeben;
3° Ihre Belegschaft umfasst höchstens zehn Mitarbeiter. Dieser Schwellenwert wird gemäß den in Artikel L. 130-1 I des französischen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Bedingungen berechnet;
4° Die Höhe ihres im letzten Geschäftsjahr verzeichneten Umsatzes liegt unter einer Million Euro. Bei Unternehmen, die noch kein Geschäftsjahr abgeschlossen haben, muss der durchschnittliche Monatsumsatz in der Zeit zwischen dem Gründungsdatum des Unternehmens und dem 29. Februar 2020 weniger als 83.333 Euro betragen;
5° Ihr zu versteuernder Gewinn, zuzüglich der an den Direktor für die ausgeübte Tätigkeit gezahlten Beträge, überschreitet nicht 60.000 Euro für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Für Unternehmen, die noch kein Geschäftsjahr abgeschlossen haben, wird der steuerpflichtige Gewinn zuzüglich gegebenenfalls an den Direktor gezahlter Beträge unter ihrer Verantwortung am 29. Februar 2020 über ihre Betriebszeit ermittelt und auf zwölf Monate hochgerechnet;
6° Natürliche Personen oder, im Falle juristischer Personen, deren mehrheitlicher Geschäftsführer, haben ab dem 1. März 2020 keinen Vollzeitarbeitsvertrag und keine Altersrente und haben im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020 keine täglichen Sozialversicherungsleistungen von mehr als 800 Euro erhalten;
7° Sie werden nicht von einer Handelsgesellschaft im Sinne von Artikel L. 233-3 des französischen Handelsgesetzes kontrolliert;
8° Wenn sie eine oder mehrere Handelsgesellschaften im Sinne von Artikel L. 233-3 des französischen Handelsgesetzbuches kontrollieren, muss die Summe der Beschäftigten, des Umsatzes und des Gewinns der verbundenen Unternehmen die in den Ziffern 3°, 4° und 5° genannten Schwellenwerte erreichen;
9° Sie befanden sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags.
Unternehmen, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten, dürfen die im Dekret Nr. 2020-371 vom 30. März 2020 vorgesehenen Beihilfen weder ganz noch teilweise an Primärhersteller weitergeben.
Anmerkung: Der Begriff des Umsatzes wird hier verstanden als Umsatz ohne Steuern oder, wenn das Unternehmen in die Kategorie nicht kaufmännischer Gewinne fällt, als Nettoeinnahmen ohne Steuern.
Finanzielle Unterstützung darf nur Unternehmen gewährt werden, die die oben genannten Bedingungen erfüllen und die darüber hinaus:
- zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020 einem Empfangsverbot für die Öffentlichkeit unterworfen waren;
- oder zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020 einen Umsatzverlust von mindestens 50% erlitten haben,
- im Vergleich zum Vorjahr während des gleichen Zeitraums;
- oder, bei Unternehmen, die nach dem 1. März 2019 gegründet wurden, im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz zwischen dem Gründungsdatum des Unternehmens und dem 29. Februar 2020;
- oder, bei natürlichen Personen, die vom 1. März 2019 bis zum 31. März 2019 wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Mutterschaftsurlaub verhindert waren, oder bei juristischen Personen, deren Direktoren in dieser Zeit aus diesen Gründen verhindert waren, im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz vom 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020.
Die Schwelle für Umsatzverluste sollte zunächst bei 70% angesetzt werden. Angesichts des durch diese Ankündigung ausgelösten Aufschreis wurde diese Schwelle schließlich durch ein neues Dekret vom 2. April 2020 auf 50% gesenkt.
Wie viel wird im Rahmen dieses Fonds gewährt?
Bei einem Umsatzverlust ab 1.500 €, erhält das Unternehmen eine Beihilfe von 1.500 €.
Bei einem Umsatzverlust von weniger als 1.500 €, erhält das Unternehmen eine Beihilfe in Höhe des Verlustes berechnet aus der Differenz zwischen dem Umsatz zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020 und andererseits:
- dem Umsatz während des gleichen Zeitraums im Vorjahr;
- oder, bei Unternehmen, die nach dem 1. März 2019 gegründet wurden, dem durchschnittlichen Monatsumsatz zwischen dem Gründungsdatum des Unternehmens und dem 29. Februar 2020;
- oder, bei natürlichen Personen, die vom 1. März 2019 bis zum 31. März 2019 wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Mutterschaftsurlaub verhindert waren, oder bei juristischen Personen, deren Direktoren in dieser Zeit aus diesen Gründen verhindert waren, dem durchschnittlichen Monatsumsatz vom 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020.
Unternehmen können für eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von pauschal 2.000 € in Frage kommen, wenn sie am Tag der Antragstellung die folgenden Bedingungen erfüllen:
- sie haben die oben erwähnte Beihilfe erhalten;
- sie beschäftigen am 1. März 2020 mindestens einen Mitarbeiter mit einem unbefristeten oder befristeten Vertrag;
- sie sind nicht in der Lage, ihre fälligen Schulden innerhalb der folgenden 30 Tage zu begleichen;
- ihr Antrag auf ein Liquiditätsdarlehen in angemessener Höhe, der seit dem 1. März 2020 bei einer Bank gestellt wurde, deren Kunde sie zu diesem Zeitpunkt waren, wurde von der Bank abgelehnt oder blieb nach einer Frist von zehn Tagen unbeantwortet.
Wie wird diese Beihilfe beantragt?
Der Antrag auf die hier genannte Beihilfe ist bis spätestens 30. April 2020 in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine eidesstattliche Erklärung, in der bescheinigt wird, dass das Unternehmen die in diesem Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt, dass die widergegebenen Informationen korrekt sind und dass seine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation am 1. März 2020 ordnungsgemäß ist;
- eine Schätzung der Höhe des Umsatzverlustes;
- die Bankdaten des Unternehmens.
Der Antrag auf die zusätzliche Beihilfe muss bis spätestens 31. Mai 2020 in elektronischer Form eingereicht werden und ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine eidesstattliche Erklärung, in der bescheinigt wird, dass das Unternehmen die im Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt und dass die widergegebenen Informationen korrekt sind;
- eine kurze Beschreibung seiner Situation, der ein 30-Tage-Cash-Flow-Plan beizufügen ist, der das Risiko einer Zahlungseinstellung aufzeigt;
- die Höhe des abgelehnten Kredits, den Namen der Bank, die den Kredit abgelehnt hat, und die Kontaktdaten des Sachbearbeiters der Bank.
(2) Zahlungsbedingungen für Mieten, Wasser-, Gas- und Stromrechnungen für die Geschäftsräume von Unternehmen, deren Tätigkeit von der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie betroffen ist
Welche Maßnahmen sind für Unternehmen geplant, deren Tätigkeit von der aktuellen Gesundheitskrise betroffen ist?
Ab dem 26. März 2020 und bis zur Beendigung des Gesundheitsnotstands ist es nicht mehr möglich, die Bereitstellung von Strom, Gas oder Wasser bei Nichtzahlung von Rechnungen auszusetzen, zu unterbrechen oder zu reduzieren, auch nicht durch Kündigung des Vertrags.
Außerdem müssen die Strom-, Gas- und Wasserversorger ab demselben Datum auf Antrag der oben beschriebenen Begünstigten eine Verlängerung der Zahlungsfristen für Rechnungen gewähren, die zwischen dem 2. März 2020 und dem Tag der Beendigung des Gesundheitsnotstands fällig werden, wobei eine solche Verlängerung keine Strafen, Gebühren oder Entschädigungen nach sich zieht.
Personen, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen, müssen nicht mit Strafen oder Verzugszinsen, Schadenersatz, Strafzahlungen, Strafklauseln usw. als Folge allfälliger Nichtzahlung von Miete oder Mietnebenkosten, die zwischen dem 12. März 2020 und dem Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Beendigung des Gesundheitsnotstands fällig werden, rechnen.
Kann mein Unternehmen von diesen Maßnahmen profitieren?
Diese Maßnahmen kommen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die in Frankreich steuerlich ansässig sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unter den folgenden Bedingungen zugute:
- Sie haben ihre Tätigkeit vor dem 1. Februar 2020 aufgenommen;
- Ihre Belegschaft umfasst höchstens zehn Mitarbeiter. Dieser Schwellenwert wird gemäß den in Artikel L. 130-1 I des französischen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Bedingungen berechnet;
- Die Höhe ihres im letzten Geschäftsjahr verzeichneten Umsatzes liegt unter einer Million Euro. Bei Unternehmen, die noch kein Geschäftsjahr abgeschlossen haben, muss der durchschnittliche Monatsumsatz in der Zeit zwischen dem Gründungsdatum des Unternehmens und dem 29. Februar 2020 weniger als 83.333 Euro betragen;
- Ihr zu versteuernder Gewinn, zuzüglich der an den Direktor für die ausgeübte Tätigkeit gezahlten Beträge, überschreitet nicht 60.000 Euro für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Für Unternehmen, die noch kein Geschäftsjahr abgeschlossen haben, wird der steuerpflichtige Gewinn zuzüglich gegebenenfalls an den Direktor gezahlter Beträge unter ihrer Verantwortung am 29. Februar 2020 über ihre Betriebszeit ermittelt und auf zwölf Monate hochgerechnet;
- Natürliche Personen oder, im Falle juristischer Personen, deren mehrheitlicher Geschäftsführer, haben ab dem 1. März 2020 keinen Vollzeitarbeitsvertrag und keine Altersrente und haben im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020 keine täglichen Sozialversicherungsleistungen von mehr als 800 Euro erhalten;
- Sie werden nicht von einer Handelsgesellschaft im Sinne von Artikel L. 233-3 des französischen Handelsgesetzes kontrolliert;
- Wenn sie eine oder mehrere Handelsgesellschaften im Sinne von Artikel L. 233-3 des französischen Handelsgesetzbuches kontrollieren, muss die Summe der Beschäftigten, des Umsatzes und des Gewinns der verbundenen Unternehmen die oben genannten Schwellenwerten für die Anzahl der Mitarbeiter, den Umsatz und den steuerpflichtigen Gewinn erreichen.
Anmerkung: Der Begriff des Umsatzes wird hier verstanden als Umsatz ohne Steuern oder, wenn das Unternehmen in die Kategorie nicht kaufmännischer Gewinne fällt, als Nettoeinnahmen ohne Steuern.
Es kommen nur Unternehmen in Frage, die die oben genannten Bedingungen erfüllen und die darüber hinaus:
- zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020 einem Empfangsverbot für die Öffentlichkeit unterworfen waren;
- oder zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020 einen Umsatzverlust von mindestens 50% erlitten haben,
- im Vergleich zum Vorjahr während des gleichen Zeitraums;
- oder, bei Unternehmen, die nach dem 1. März 2019 gegründet wurden, im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz zwischen dem Gründungsdatum des Unternehmens und dem 29. Februar 2020;
- oder, bei natürlichen Personen, die vom 1. März 2019 bis zum 31. März 2019 wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Mutterschaftsurlaub verhindert waren, oder bei juristischen Personen, deren Direktoren in dieser Zeit aus diesen Gründen verhindert waren, im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz vom 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020.
Die Schwelle für Umsatzverluste sollte zunächst bei 70% angesetzt werden. Angesichts des durch diese Ankündigung ausgelösten Aufschreis wurde diese Schwelle schließlich durch ein neues Dekret vom 2. April 2020 auf 50% gesenkt.
Wie kann mein Unternehmen von diesen Maßnahmen profitieren?
Unternehmen, die für diese Maßnahmen in Frage kommen, müssen nachweisen, dass sie diese Bedingungen erfüllen, indem sie eine eidesstattliche Erklärung vorlegen, in der sie das Zutreffen dieser Bedingungen (gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 2020-378 vom 31. März 2020) und die Richtigkeit der widergegebenen Informationen bestätigen.
Darüber hinaus legen sie die Empfangsbestätigung über die Einreichung ihres Antrags auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds vor oder, falls sie eine Erklärung über die eine Zahlungseinstellung abgegeben haben oder sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags befinden (und daher nicht für den Fonds in Frage kommen), gegebenenfalls eine Kopie der Vorlage der Erklärung über die Zahlungseinstellung oder des Urteils zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Gesetzliche Grundlagen:
Verordnung Nr. 202020-316 über die Zahlung von Miete, Wasser-, Gas- und Stromrechnungen für die Geschäftsräume von Unternehmen, deren Tätigkeit von der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie betroffen ist.
Verordnung Nr. 2020-317 zur Einrichtung eines Solidaritätsfonds für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind, sowie die Maßnahmen zur Eindämmung dieser Ausbreitung.
Dekret Nr. 202020-371 vom 30. März 2020 über den Solidaritätsfonds für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind, sowie die Maßnahmen zur Eindämmung dieser Ausbreitung.
Dekret Nr. 202020-378 vom 31. März 2020 über die Zahlung von Miete, Wasser-, Gas- und Stromrechnungen für die Geschäftsräume von Unternehmen, deren Tätigkeit von der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie betroffen ist.
Dekret Nr. 202020 vom 2. April 2020 zur Änderung des Dekrets Nr. 2020-371 vom 30. März 2020 über den Solidaritätsfonds für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind, sowie die Maßnahmen zur Eindämmung dieser Ausbreitung.
Martin Riedel Partner
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